Gesetzentwurf des Senats zur Sicherstellung der Wasserversorgung in öffentlicher Hand


Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft

Stellungnahme des Senats
zu dem Ersuchen der Bürgerschaft vom 24. November 2004
– Anliegen des Volksbegehrens „Unser-Wasser-Hamburg“ –

und Entwurf eines Gesetzes
zur Sicherstellung der Wasserversorgung in öffentlicher Hand

1. Ziel des Gesetzes und wesentlicher Inhalt

Mit dieser Mitteilung legt der Senat in Beantwortung des Ersuchens der Bürgerschaft – Anliegen des Volksbegehrens „Unser-Wasser-Hamburg“ – (Drucksache 18/1223 – Neu- fassung –) den Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung der Wasserversorgung in öffentlicher Hand vor. Senat und Bürgerschaft sind sich einig in der Frage, dass die Wasser- versorgung in Hamburg vollständig in öffentlicher Hand bleiben soll. Für die Festschreibung dieses Zustands in einem Gesetz ist es daher zum einen notwendig, dass für die Zukunft eine Übertragung der Aufgabe „Wasserver- sorgung“ als solcher auf private Dritte auch mit nur teil- weise befreiender Wirkung für die Gebietskörperschaft Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) ausgeschlossen wird. Zum anderen muss mit dem Gesetz auch dafür Sorge getragen werden, dass die bisherige Situation des 100%-igen Einflusses der FHH als Trägerin der Wasserversorgung auf

die Entscheidungen der privaten Gesellschaft HWW nicht verändert werden kann.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gesetzesbegründung Bezug genommen.

2. Kosten

Das Gesetz verursacht weder Kosten für den Haushalt der Freien und Hansestadt Hamburg noch sonstige Kosten, da es nur den Status quo bei der öffentlichen Wasserver- sorgung festschreibt.

3. Petitum

Der Senat beantragt, die Bürgerschaft wolle das nach- stehende Gesetz zur Sicherstellung der Wasserversorgung in öffentlicher Hand beschließen.

Gesetz
zur Sicherstellung der Wasserversorgung in öffentlicher Hand

 

Einziger Paragraph

Die öffentliche Wasserversorgung obliegt der Freien und Hansestadt Hamburg als staatliche Aufgabe. Wird die Aufgabe durch Unternehmen in privater Rechtsform wahrgenommen, sind die Gesellschaftsanteile vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand zu halten.

 

Begründung zum Einzigen Paragraphen:

Mit Satz 1 wird die öffentliche Wasserversorgung als Pflichtaufgabe der FHH festgeschrieben. Hinderungsgründe für ein solches Gesetz aus dem Gemeinschaftsrecht bestehen nicht. Das EU-Recht schreibt den Mitgliedstaaten nicht vor, in welchen Organisations- bzw. Rechtsformen die nationalstaat- lich zuständigen Aufgabenträger die Aufgabe der Wasserver- sorgung zu erfüllen haben. Das Europäische Parlament hat in einer Entschließung zu den Leistungen der Daseinsvorsorge vom 13. November 2001 klargestellt, dass die EU keine Vor- gaben dazu macht, ob Leistungen der Daseinsvorsorge von öffentlichen oder von privaten Unternehmen zu erbringen sind. Die Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser wird zum Kreis der Daseinsvorsorge gerechnet. Sie ist damit Bestandteil der in der Organisationshoheit der Kommunen stehenden kommunalen Selbstverwaltungsgarantie nach Artikel 28 Absatz 2 des Grundgesetzes.

 

Auch aus dem Bereich des zum Rahmenrecht gehörenden Wasserrechts ergeben sich keine Hinderungsgründe für ein Gesetz, mit dem in Hamburg die Beibehaltung der öffentlich- rechtlichen Trägerschaft für die Trinkwasserversorgung festge- schrieben wird. Ein solches Gesetz hat keine Bezüge zum Bereich Wasserwirtschaft / Wasserrecht, da in diesem nur das in der Natur vorzufindende Wasser (Oberflächen-, Küsten- gewässer und Grundwasser) betrachtet wird, nicht jedoch das bereits geförderte, aufbereitete und in Leitungen an den Ver- braucher gebrachte Wasser. Demzufolge finden sich auch weder im Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) noch im Hamburgischen Wassergesetz (HWaG) Vorschriften zur Wasserversorgung. Somit ist der hamburgische Gesetzgeber durch Bundesrecht nicht gehindert, die Wahrnehmung der Aufgabe der Wasserversorgung als öffentliche Aufgabe festzu- schreiben.

 

Mit Satz 2 wird der heutige Zustand in Bezug auf die Eigen- tumsverhältnisse an dem Unternehmen HWW festgeschrie- ben. Die HWW besteht in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Eigentümer der HWW sind die HGV Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteili- gungsverwaltung mbH (HGV) zu 5,10 % und die HWW-Betei- ligungsgesellschaft mbH zu 94,90 %, einer 100 %-igen Tochter der HGV. Die HWW steht also mittelbar über die HGV voll- ständig im Eigentum der FHH. Auch zukünftig soll es der FHH unbenommen bleiben, gesellschaftsrechtliche Ver- schiebungen in der Trägerschaft der HWW vorzunehmen, solange sich am Ergebnis, dass die Trägergesellschaft zu 100 % in der Hand der FHH bleibt, nichts ändert.

 

Es ist weiterhin zulässig, Maßnahmen der formellen Pri- vatisierung durch die Wahl der privatrechtlichen Organisa- tionsform zu ergreifen. Dabei muss der bestimmende Einfluss der FHH als Trägerin der Wasserversorgung auf die Ent- scheidungen der privaten Gesellschaft organisationsrechtlich so abgesichert sein, dass deren Entscheidungen für die Er- füllung der Aufgabe Wasserversorgung maßgeblich sind. Damit muss letztlich die FHH weiterhin für die ordnungs- gemäße Erfüllung der entsprechenden Aufgaben im vollen Umfang verantwortlich bleiben.

Quelle: Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft Drucksache 18/2157 (vom 26.04.05)

 

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